§ 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-1 (1) Im Bundessortenamt werden gebildet
1.
Prüfabteilungen,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-2 (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
1.
Sortenschutzanträge,
2.
Einwendungen nach § 25,
3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.
(weggefallen)
5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-3 (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.