Gesetze / Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985

§ 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-1 (1) Im Bundessortenamt werden gebildet

1.
Prüfabteilungen,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.

Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-2 (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über

1.
Sortenschutzanträge,
2.
Einwendungen nach § 25,
3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.
(weggefallen)
5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/18#abs-3 (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.

§ 17 § 19